Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Karl-Theo Götte GmbH, 33142 Büren

I. Geltungsbereich

Verträge der Fa. Karl-Theo Götte GmbH  (nachfolgend Vermieter) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.

Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.

II. Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.

Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot bzw. Prospekt mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.

Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters gelten die Regelungen gemäß VI. dieser AGB.

1. Abholung

Hat der Mieter im Auftrag einen Abholtermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die Miete ist für die gesamte Mietzeit im Voraus per Überweisung, Verrechnungsscheck oder in bar zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung, Verrechnungsscheck oder in bar und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten.

Der Mieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen.

2. Lieferung

Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die Miete für die gesamte Mietzeit ist spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung oder Verrechnungsscheck oder alternativ bei Lieferung im Voraus bar zu entrichten.

Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung oder Verrechnungsscheck oder alternativ bei Lieferung im Voraus bar und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten.

Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird.

III. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn der Abwesenheit bzw. des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.

Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

IV. Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache beim Vermieter abgeholt wird bzw. der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer (VI. Abs. 1 S. 2 dieser AGB) und wird bis zu diesem Tag bzw. bis zur Rückgabe der Mietsache in vollen Tagen abgerechnet. Die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters an dessen Firmensitz erfolgen.

Auf Wunsch des Vermieters ist die Mietsache auch an einem anderen Ort als der Firmensitz des Vermieters zurückzugeben.

Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

V. Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

VI. Kündigung / Rücktritt

Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Die Regelungen VI. Abs. 2 S. 1 u. 2. dieser AGB gelten nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Haftung / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.

Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.

VIII. Haftung des Vermieters

Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.

IX.  Gefahrtragung, Versicherung

Der Vermieter hat die Mietsache nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 2008) gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,00 € versichert. Den näheren Inhalt der Versicherung einschließlich der Versicherungssummen gibt der Vermieter dem Mieter auf Anforderung bekannt. Die Versicherung besteht unbeschadet der Haftung des Mieters aus Ziffer VII. dieser Bedingungen, der Vermieter kann von dem Mieter insbesondere nicht auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Versicherers verwiesen werden.

Soweit der Mieter Risiken abweichend versichern will, hat er eine entsprechende Versicherung selbst abzuschließen. Ansprüche aus einer seitens des Mieters abgeschlossenen Versicherung werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Versichert der Vermieter die Mietsache auf Anforderung und in Absprache mit dem Mieter abweichend, trägt der Mieter eine hieraus resultierende Mehrprämie.

Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

X. Sonstige Bestimmungen

1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand

Der alleinige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht für Karl- Theo Götte GmbH, also das Gericht für die Stadt Büren.

3. Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.

XI. Besondere Bestimmungen für Kauf-, Lieferungs- uns sonstige Verträge mit Karl-Theo Götte GmbH

1. Die verbindliche Vertrags- und Kommunikationssprache bei allen Geschäften ist Deutsch. Wird in vielen Sprachen verhandelt und ergeben sich sprachliche Unklarheiten oder Bedeutungsunterschiede, geht die Wortbedeutung der Deutschen Sprache vor.

2. Bei allen Verträgen und Geschäften gilt nur das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Karl-Theo Götte GmbH erkennt keine Vertragsstrafen oder Pauschalentschädigungen an.

4. Tritt Karl-Theo Götte GmbH als Lieferant auf oder wird Karl-Theo Götte GmbH zur Lieferung im Rahmen des Vertrages verpflichtet und liefert sie die Ware nicht eigenhändig, dann geht die Gefahr auf den Empfänger über sobald die Ware die Werkstatt von Karl-Theo Götte GmbH verlässt.

5. Karl-Theo Götte GmbH behält sich das Eigentum der verkauften oder in sonstiger Wiese veräußerten Ware bis der Kaufpreis und alle verbundenen Leistungen in voller Höhe eingebracht werden, vor.

6. Die Haftung von Karl-Theo Götte GmbH für solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht ersichtlich waren, soweit gesetzlich zulässig, ist ausgeschlossen. Ebenfalls und soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen ist die Haftung für versteckte Mängel, von welcher Karl-Theo Götte GmbH keine positive Kenntnis hatte.

7. Die Haftung für die durch Karl-Theo Götte GmbH fährlässig zugefügten Schäden, die keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen sind (Personalschäden), beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der Vertragssumme. Die Haftung von Karl-Theo Götte GmbH für leicht fahrlässig zugefügte Schäden, soweit gesetzlich zulässig, ist ausgeschlossen. In jedem Fall - soweit gesetzlich

zulässig - beschränkt sich die Haftung von Karl-Theo Götte GmbH nur auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

Die obigen Bestimmungen sind auf ebenfalls alle Pflichtverletzungen seitens der Hilfspersonen von Karl-Theo Götte GmbH, welche mit Wissen und Wollen von Karl-Theo Götte GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung gegenüber den Kunden tätig sind, entsprechend anzuwenden.

8. Entrichtet die Vertragspartei von Karl-Theo Götte GmbH die vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht, wird sie verpflichtet sein die höchst zulässigen gesetzlichen Zinsen für die gesamte Verzugsdauer zu zahlen. Leistet die Vertragspartei von Karl-Theo Götte GmbH nur eine Teilzahlung, wird sie zunächst auf die Zinsen und dann auf die ältesten Forderungen angerechnet.

9. Jegliche Ansprüche, die gegen Karl-Theo Götte GmbH entstehen mögen, verfallen, wenn Sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit in Schriftform bei Karl-Theo Götte GmbH geltend gemacht werden. Wird ein Anspruch durch Karl-Theo Götte GmbH abgelehnt, die Gegenseite muss ihn innerhalb eines weiteren Monats gerichtlich geltend machen, ansonsten verfällt der Anspruch in vollem Umfang.

10. Der einzige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht für Karl-Theo Götte GmbH, also das Gericht für die Stadt Büren.